Neugebauers

AGB

1. Geltung
Für sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen der Fa. Klimamark GmbH (nachfolgend „Verkäuferin“) und dem Besteller bzw. Käufer (nachfolgend „Käufer“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche einen integrierenden Bestandteil der jeweiligen Vertragsbeziehung darstellen. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sein sollten.
Spätestens mit der Auftragsbestätigung gelten diese Bedingungen als unwiderruflich angenommen; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Verkäuferin hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB der Verkäuferin gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt. Alle von diesen AGB abweichenden Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung der Verkäuferin rechtswirksam.

2. Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Ist die Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so kann die Verkäuferin das Angebot innerhalb von 2 Wochen annehmen. Annahmeerklärungen, sämtliche Bestellungen und sonstige mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Bestellungen des Käufers sind für ihn bindende Angebote. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Preise
Die Preise der Verkäuferin verstehen sich grundsätzlich ab Lager ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den bekannt gegebenen Preisen nicht inkludiert; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Zusätzliche Lieferungen oder Leistungen werden gesondert verrechnet.

4. Lieferung
Sämtliche Liefertermine oder –fristen bzw. sämtliche Leistungstermine oder – fristen, welche verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung durch Umstände, welche nicht in der Sphäre der Verkäuferin liegen, wie etwa durch Vorkommnisse höherer Gewalt, wie Verkehrsstörungen, Streik, Brand, Wasserschäden, Stromsperrungen, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Aussperrung, Materialmangel oder anderer unabwendbarer Ereignisse – auch wenn diese Ereignisse bei Subunternehmern der Verkäuferin eintreten – ganz oder teilweise verzögert wird, ist die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn diese Behinderung länger als drei Monate andauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung von zumindest zwei Wochen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche ableiten. Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Verkäuferin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

5. Auftragsstornierung, Auftragsänderung
In allen Fällen, in denen es durch ein Verschulden des Käufers nicht zur Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes kommt, hat der Käufer die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn der Käufer den Umfang des Auftrages nach Empfang der Auftragsbestätigung reduziert. Zusatzaufträge sowie Änderungen des Leistungsumfanges vor bzw. während der Herstellungsphase sind vom Käufer gesondert zu erteilen. Änderungs- bzw. Zusatzaufträge sind in den Preisangaben der Auftragsbestätigung bzw. des Angebotes seitens der Verkäuferin nicht enthalten und gesondert zu vergüten. Als Zusatzleistungen in diesem Sinne gelten insbesondere diejenigen Leistungen, welche zur Anpassung des Liefergegenstandes entgegen der Spezifikation und den Vorgaben der Arbeitsgrundlage des Käufers auftragsgemäß durchgeführt werden.

6. Schutzrechte
Ist die Verkäuferin verpflichtet, den Liefergegenstand nach den ausdrücklichen Vorgaben des Käufers zu liefern bzw. zu verändern, steht der Käufer dafür ein, dass jegliche Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung ist der Käufer verpflichtet die Verkäuferin hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.

7. Gefahrübergang
Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht spätestens auf den Käufer über, sobald die Abnahme des Werkes erfolgt bzw. sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Verkäuferin verlassen hat. Die Gefahr geht bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft durch die Verkäuferin auf den Käufer über.
Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Unternehmens der Verkäuferin. Der Käufer hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung der Verkäuferin unverzüglich schriftlich in nachvollziehbarer Form und unter Beischluss der diesbezüglichen Nachweise anzuzeigen, anderenfalls die Verkäuferin ihrer allfälligen Mängelbehebungsverpflichtung abschließend enthoben ist.

8. Gewährleistung
Die Verkäuferin leistet dem Käufer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr dafür, dass die verkaufte Ware zum Übergabezeitpunkt mängelfrei ist. Gewährleistungs- und Garantieansprüche sind jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Ware verändert oder unsachgemäß behandelt worden ist, wenn die Anleitungen der Verkäuferin zur Nutzung und zum Betrieb der Ware nicht befolgt wurden oder wenn Dritte ohne ausdrückliche Genehmigung von der Verkäuferin Fehlerbehebungen am Kaufobjekt vorgenommen haben. Diese Gewährleistungsregelung ist abschließend, allfällige darüberhinausgehende, auf Verpackung, Bedienungsanleitung und sonst wo im Zusammenhang mit einer Ware mitgeteilte Gewährleistungs- oder Garantieerklärungen können nicht gegenüber der Verkäuferin geltend gemacht werden. Verbesserungsversuche werden ausschließlich durch die Verkäuferin oder deren Beauftragten am Sitz des Unternehmens der Verkäuferin durchgeführt, jedweder Aufwandsersatz wie etwa für die Übermittlung des Liefergegenstands an die Verkäuferin oder für Verbesserungen durch den Käufer selbst oder Dritte ist ausgeschlossen; es sei denn es wird schriftlich eine anderslautende Vereinbarung geschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin unverzüglich sämtliche Informationen und nachvollziehbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche für die Mangelfeststellung erforderlich sind.
Kann bei einer Überprüfung durch die Verkäuferin der behauptete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Käufer die Kosten dieser Prüfung. Im Fall des Vorliegens eines Mangels ist die Verkäuferin berechtigt, nach ihrer ausschließlichen Wahl vorerst den dreimaligen Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu unternehmen. Eine allfällige Fristsetzung des Käufers hat schriftlich zu erfolgen, wobei die Frist zumindest 14 Werktage betragen muss. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, welche nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine diesbezüglich entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht nachvollziehbar widerlegt.

9. Eigentumsvorbehalt
Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus den Rechtsverhältnissen mit dem Käufer vor. Bei Zahlungsverzug ist die Verkäuferin berechtigt die unverzügliche Rückgabe des Liefergegenstandes zu fordern. Mit dieser Rückforderung wird der sofortige Rücktritt vom Vertrag begründet. Die Verkäuferin ist nach Rücknahme zur Verwendung befugt, ein allfälliger Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere durch Pfändungen, verpflichtet sich der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen, damit diese ihren Eigentumsanspruch geltend machen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet für diese der Käufer.

10. Zahlung
Die Rechnungen der Verkäuferin sind unverzüglich fällig. Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist die Verkäuferin berechtigt, vom Käufer zum Zwecke der Besicherung ihrer Zahlungsansprüche die Übergabe einer unbefristeten Bankgarantie in Höhe des Bestellwertes des Liefergegenstandes zu verlangen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Zinsen in Höhe von zumindest 12 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Kommt der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb von sieben Tagen nach, ist die Verkäuferin berechtigt, die Weiterarbeit einzustellen. Dadurch bedingte Verzögerungen können der Verkäuferin nicht angelastet werden. Bei Zahlungsverzug, bei einer Zahlungsstockung bzw. bei mangelnder Bonität und Konkursgefahr des Käufers kann die Verkäuferin die sofortige Liefersperre (insbesondere auch hinsichtlich von Teillieferungen) veranlassen, wobei die Käuferin diesbezüglich bei Eintritt eines gearteten Schadens auf jegliche (Regress-) Forderung gegenüber der Verkäuferin verzichtet. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Verkäuferin anerkannt sind.

11. Haftungsbeschränkung
Jegliche Schadensersatzansprüche sind sowohl gegen die Verkäuferin als auch gegen deren Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. Beruft sich der Käufer auf die Übernahme einer Garantie, so trägt er für das Vorliegen eines Garantiefalles die Beweislast.

12. Abtretung, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges
Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzutreten. Der Geschäftssitz der Verkäuferin ist der Erfüllungsort. Dem gegenständlichen Rechtsverhältnis liegt ausschließlich österreichisches Recht zu Grunde, wobei ausdrücklich die Anwendung der Wiener Kaufrechtskonvention ausgeschlossen wird. Es gilt die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der Verkäuferin vereinbart, wobei dieser Gerichtsstand insbesondere auch für sämtliche ausländischen Käufer als ausdrücklich vereinbart gilt. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.